Unsere Satzung

 

Beschluss-Nr. 14/194/05 des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 01. Dezember 2005 nebst Änderungen

Satzung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

 

Auf der Grundlage des § 5 und § 29 II Nr. 9 Landkreisordnung des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 beschließt der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sitzung am 01.12.2005 folgende Satzung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz:

§ 1

Rechtsstatus

(1) Die Kreisvolkshochschule ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und trägt die Bezeichnung „Kreisvolkshochschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz". Die Abkürzungen „KVHS" und „VHS" sind zulässig.

(2) Die Kreisvolkshochschule hat ihren Sitz in der Kreisstadt Senftenberg und eine Regionalstelle in Lübbenau. Weitere Unterrichtsorte im Kreisgebiet können eingerichtet werden.

§ 2

Aufgaben

(1) Die Kreisvolkshochschule stellt als Bildungszentrum im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge ein vielseitiges und flächendeckendes Bildungsangebot sicher, das sich an dem Weiterbildungsbedarf der Einwohnerinnen/Einwohner des Landkreises Oberspreewald-Lausitz orientiert.

(2) Die Kreisvolkshochschule vermittelt Erwachsenen und Jugendlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifizierungen im Sinne des § 2 Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz.

(3) Die Kreisvolkshochschule führt Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges entsprechend des Brandenburger Schulgesetzes durch.

(4) In Zusammenwirken mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Vereinen können die Bildungsangebote gestaltet werden. Die Kreisvolkshochschule ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet.

(5) Die Kreisvolkshochschule ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 3

Teilnehmerinnen/Teilnehmer

(1) An Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule kann jede Person im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben teilnehmen. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nur im Rahmen der freien Kapazität. Eine Minderjährige/ein Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Teilnahme an Kursen kann von der Erbringung von Nachweisen durch die Teilnehmerin/den Teilnehmer abhängig gemacht werden.

§ 4

Beirat

(1) Als beratendes Gremium wird der Kreisvolkshochschule ein Beirat zugeordnet. Der Beirat gibt Empfehlungen zur Planung von Lehrveranstaltungen und berät in organisatorischen sowie finanziellen Angelegenheiten.

(2) Mitglieder des Beirates sind die Mitglieder des für Bildung zuständigen Fachausschusses des Kreistages sowie zwei Mitarbeiter der Kreisvolkshochschule und zwei weitere Mitarbeiter der Verwaltung des Landkreises. Die vier aus dem Kreis der Mitarbeiter berufenen Mitglieder des Beirates werden durch den Landrat für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages bestellt.

(3) Der Beirat kommt mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 5

Entgelte

Für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen sind Entgelte zu zahlen. Das nähere regelt die jeweils geltendende Entgeltordnung der Kreisvolkshochschule.

§ 6

Finanzierung

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz gewährt im Rahmen seiner Haushaltsplanung angemessene Mittel zur Bestreitung der personellen und sächlichen Ausgaben der Kreisvolkshochschule, die nicht durch Zuwendungen insbesondere des Landes Brandenburg oder durch Teilnehmerentgelte zu decken sind.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.09.1994, geändert durch Satzung vom 14.09.1999, außer Kraft.